ersatzanspruch krankenkasse
Ersatzanspruch der Krankenkasse. Aber wie funktioniert das und worauf sollte unbedingt geachtet werden? Die aok Sachsen-Anhalt betreut Rund 800.000 Versicherte und 50.000 Arbeitgeber in 44 regionalen kundencentern. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem die erstattungsberechtigte Krankenkasse von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Unfallversicherungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat (vgl. Anfragen im Zusammenhang mit Berufskrankheiten Kassenanfragen zur Ermittlung ihres Ersatzanspruchs gegen- Die Krankenkasse hat in diesen Fällen einen Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber sowie die Berufsgenossenschaft. 7810 Besucher haben in den letzten 12 Monaten eine Bewertung abgegeben. Erklärung der Antragstellerin / des Antragstellers Ich erkläre ausdrücklich, dass ich mit der Befriedigung des evtl. Fünftes Buch. Im Buch gefunden – Seite 153Aktivlegitimation: Patient und Krankenkasse Normalerweise hat der Patient den Ersatzanspruch wegen fehlerhafter Behandlung oder unzureichender Aufklärung. Dieser kann auf den Sozialversicherungsträger kraft Gesetzes übergehen. 4. Wie eingangs ausgeführt, war Ihr Mann als Täter einer unerlaubten Handlung dem Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet, und ist dieser Ersatzanspruch auf den Versicherer übergegangen. Das bedeutet, dass die Kosten für die Behandlung beim Arzt von der Krankenkasse übernommen werden. 030/ 3 46 46 - 2299 Fax 030/ 3 46 46 - 2322 Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zur Anhörung des Bundesministerium für Gesundheit am 17.12.2018 Zum Referentenentwurf eines Gesetzes für mehr Sicher-heit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) vom 14.11.2018 . Auf dieser Seite. 90 % der Bundesbürger) innerhalb der GKV wird unterschieden zwischen ; der Pflichtversicherung (§ 5 SGB V, insbes. Dies wäre, sofern Sie ein Leistung an die Krankenkasse ablehnen und es zu einem Rechtsstreit kommt, vom (in diesem Fall dem Sozial-)Gericht in einer Beweisaufnahem zu ermitteln, bei der auch die Zeugen gehört werden können, die von der Krankenkasse für den Vorgang benannt werden. Haben Dritte diese Kosten verursacht, kann der Sozialversicherungsträger von diesem Dritten Ersatz für seine Aufwendungen verlangen. unten Haushalts dessen Versicherung genutzt und … Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung unberechtigt verweigert. Im Buch gefunden – Seite 175Wenn die Krankenkasse in diesen Fällen in einer vollstreckbaren Entscheidung zur Gewährung von Leistungen ... c ) Neu ist der Ersatzanspruch nach § 1503 auf Grund der vorläufigen Leistung der Krankenkasse zu einer Zeit , in der an sich ... Darf die Krankenkasse töten und dafür Geld von Betroffenen verlangen ? § 131a SGB V, Ersatzansprüche der Krankenkassen Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Online-Datenbanken und Software aktueller Rechts- und Wirtschaftsinformationen: Urteile, Gesetze, Fachpresseauswertung, Competitive Intelligence, Wissensmanagement für Städte und Gemeinden, Sozialversicherungsträger, Behörden und Universitäten. Versicherungsnehmer sollten bereits bei Abschluss des Versicherungs-vertrages die gesetzlichen Obliegenheiten im Blick … Dieser Ersatzanspruch geht bis zur Höhe der geleisteten Entgeltfortzahlung auf Sie über. Unser Erfolg beruht auf der herausragenden Preis-Leistungs-Position im dynamischen … Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum. Juni 2018. Im Buch gefunden – Seite 631Band 25, S. 353) sich mit den Ersatzansprüchen der Krankenkasse bei einem in die Anstalt eingewiesenen Kranken mit einer chronischen schizophrenen Psychose beschäftigt. ... Das RVA. lehnte einen Ersatzanspruch an die Kasse ab. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht wer-den, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Klicken Sie in dieses Feld, um es in vollständiger Größe anzuzeigen. Ist die Reha dann nämlich nicht erfolgreich, müsste der Rehaantrag in einen Erwerbsminderungsrentenantrag umgewandelt werden, was bedeutet, dass man höchstwahrscheinlich auch die EM-Rente bekommt. Im Buch gefunden – Seite 394.4 Regreß und Schadensersatz 39 einen Ersatzanspruch indes nur gegen die KÄV geltend machen;” die Aufrechnung gegenüber ... Kunst der gesetzlichen Krankenkasse Krankenhauskosten verursacht hat, im Sozialrechtsweg äußert sich das BSG. Allerdings darf die Zuzahlung für den Krankentransport maximal zehn Euro betragen und ist auf ein Minimum von fünf Euro festgelegt worden. 1 Satz 1 SGB X erworbenen Ersatzansprüche des Geschädigten kraft Gesetzes auf den nun zuständigen Sozialversicherungsträger über, sofern die geschuldeten Versicherungsleistungen sachlich und zeitlich kongruent sind. Hinweis: Wer den Kostenerstattungstarif seiner gesetzlichen Krankenkasse wählt, der bindet sich in der Regel mindestens für ein Jahr. Gemäß § 116 Abs. 2Dazu gehören auch. Das war wahrscheinlich erst nach dem strafrechtlichen Urteil der Fall. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung … Die Corona-Pandemie wird auch weiterhin Arbeitgeber und Arbeitnehmer beschäftigen. Das hier eingesetzte Verfahren sorgt dafür, dass zunächst keine personenbezogenen Daten … Erstattung an Krankenkassen (2) Ulw Pofdsqdhnpwwc jtuuur lnrn xcm ozyyäilxdsoz Ayowhhlvlvrumköbjmg xohkbäcoxzrjb kis Ouskviuxjier qjkfuqsxs, owl ymezt ngsc § … Die Arztrechnung wird hier direkt vom Versicherten an den Arzt gezahlt. Bei den Ersatzansprüchen aus § 116 SGB X sind allein aus der Optimierung von Prozessabläufen bis zu 20 Prozent Mehreinnahmen zu generieren. Im Buch gefunden – Seite 220Das Unternehmen hat zwar einen Ersatzanspruch gegenüber der Krankenkasse, jedoch unter Umständen nur zu geringeren Pauschalsätzen (§ 222 RVO). Deshalb gehen viele große Unternehmen -79 % der befragten Firmen - dazu über, ... Dieses Thema "ᐅ Ersatzanspruch Krankenkasse nach Körperverletzung" im Forum "Strafrecht / Strafprozeßrecht" wurde erstellt von san1811, 7. Im Buch gefunden – Seite 13Denn natürlichen Verlaufe der Dinge wird es im allge meinen entsprechen, wenn er sich an die Krankenkasse des ... Daraus rechtfertigt sich der im § 487 Abs. 1 des Entwurfs dem Reeder gegebene Ersatzanspruch gegen die See-Krankenkasse. Abrechnung mit Gesetzlichen Krankenversicherungen und der Gesetzlichen Unfallversicherung . Was die Regellöschfrist betrifft, wird allgemein angeraten, so lange im Besitz der Krankmeldung zu bleiben, wie gegenüber den Krankenkassen der Ersatzanspruch auf Lohnfortzahlung. Herr X hat Herrn y mit einem Schlag ins Gesicht die Nase gebrochen. Hausarbeit Strafrecht - Körperverletzung/Mittäterschaft/Teilnahme/Totschlag, Beziehungsdrama---Streit, Trennung, Körperverletzung, Beleidigung, Bedrohung, Aktuelle juristische Diskussionen und Themen. Aufgabe: - Klärung von Ersatzansprüchen der Krankenkassen gegenüber Dritten (Berufsgenossenschaften, privaten Unfallversicherungen usw.) Lohnt es sich überhaupt da Widerspruch einzulegen? In der Regressabteilung einer Krankenkasse macht es Sinn, genügend ausgebildetes Personal zu beschäftigen. Mit einem Beitragssatz von 15,2 Prozent und einem Marktanteil von Rund 39 Prozent Ist sie... stepstone.de . Besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung und wird die Erfüllung/die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber unberechtigt verweigert, sieht § 115 SGB X den Übergang der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung auf die Krankenkasse vor, vorausgesetzt, die Krankenkasse hat dem Arbeitnehmer Krankengeld gewährt. Im Buch gefunden – Seite 183Über den Ausgleich und Ersatzanspruch hinaus bestehen zwischen Unfallund Krankenversicherungsträgern weitere Beziehungen. Den Krankenkassen ist die Verpflichtung auferlegt, die Träger der Unfallversicherung bei deren Durchführung zu ... § 2 Erforderliche Angaben zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen für Arzneimittel, die apothekenpflichtig und authentifizierungspflichtig sind. 1Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, für das die Leistung er-bracht worden ist. 28. Seit Anfang 2004 haben Versicherte zudem noch die Möglichkeit, den Tarif “Kostenerstattung” in Anspruch zu nehmen. Im Buch gefunden – Seite 15124 einem gegen Krankheit versicherten hilfsbedürftigen "Geisteskranken Fürsorge gewährt, so steht dem endgültig fürsorgepflichtigen Bezirksfürsorgeverband ein Ersatzanspruch gegenüber der Krankenkasse des Hilfsbedürftigen nicht zu, ... Es sei davon auszugehen, dass dem Beklagten das Inkrafttreten des Gesundheitsreformgesetzes und der damit verbundene Erwerb von Ansprüchen des R. gegen die AOK nach §§ 53 ff. ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht, 6 Beispiel nach Möller/Segger in Münchener Kommentar zum VVG, § 86 VVG Rn. meines Arbeitgebers gegenüber dem Ersatzp ichtigen bzw. (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene und Vertretern des pharmazeutischen Großhandels die näheren Einzelheiten für die Geltendmachung und Abwicklung der Ersatzansprüche der Krankenkassen. Mit einem Beitragssatz von 15,2 Prozent und einem Marktanteil von rund 39 Prozent ist sie die günstigste … Im Buch gefunden – Seite 16Gehört er einer Krankenkasse an, so muß die Versicherungsanstalt, wenn sie das Heilverfahren übernimmt, ... sondern es steht einer solchen Versicherungsanstalt gegenüber der Krankenkasse ein Ersatzanspruch lediglich in Höhe desjenigen ... verbleibender Rentenbetrag ausgezahlt. Von der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde." Im Buch gefundenDie Ärzte, die einen Vertrag mit der gesetzlichen Krankenkasse haben, sind verpflichtet, jeden Patienten mit dem ... Aus diesem Grunde nimmt ihn die Krankenkasse in Regress (Ersatzanspruch), mit anderen Worten, dieser Arzt muss die ... Ersatzansprüche sind vor allem vertragliche und gesetzliche Schadensersatzan-sprüche. Ein Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff SGB X geht aufgrund § 107 SGB X generell vor. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung. EINLEITUNG Versicherungsnehmer müssen gesetzliche Oblie-genheiten beachten, um ihren Versicherungs-schutz nicht zu gefährden. 3 Satz 2 SGB V). Gegen Vorlage der Versichertenkarte erhält der Versicherte hier ânurâ die Leistungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind und die zweckdienlich, notwendig und ausreichend sind. 8 Abs. Verjährung von Erstattungsansprüchen. Oft ist es abhängig von der Einzelprüfung ob und wie viel der Kosten übernommen werden. - Der … Zuletzt überprüft: 09/03/2020. Vorbereitung Ihrer Behandlung im Ausland. Wenn der Beklagte dennoch Leistungen an R. erbracht habe, habe er lediglich die Leistungskette über die AOK … Hier finden Sie Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, in denen die Zustimmungsentscheidung der Integrationsämter angefochten werden. 26.10.2020, 19:50 von A. Hallo, ich habe im März eine EMR beantragt. Der Abgebende hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch die Krankenkasse soweit erforderlich mitzuwirken. Maximal 2 Jahre sind bewährungsfähig. Im Buch gefunden – Seite 197Die beteiligte Krankenkasse hat aber dann einen Ersatzanspruch gegen den Versicherten aus dessen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 816 Abs. 2 BGB.). Für diesen Ersatzanspruch muß der Krankenkasse Befriedigung durch Aufrechnung auf ... Der Versicherer kann deshalb nur Ihren Mann und dessen Mittäter in Anspruch nehmen; denn auch dem Geschädigten hätten nur Ihr Mann und dessen Mittäter gehaftet. Hat eine Krankenkasse oder Träger der Sozialhilfe Leistungen erbracht, die nicht er, sondern ein Dritter hätte erbringen müssen, so hat er gegenüber dem Dritten einen Ersatzanspruch in Form der Rückzahlung der erbrachten Leistungen. In den Vereinbarungen können insbesondere Pauschbeträge und eine Abtretung von Regressansprüchen vereinbart werden. Veröffentlicht: 02. erstatten Kassen nur Kunsthaar-Perücken, Bei Kindern & Frauen werden die Kosten eher übernommen, als bei männlichen Betroffenen, Häufig nur Chancen der Kostenübernahme, bei älteren und behinderten Patienten, Hörgeräte, Prothesen und Co. werden ganz oder teilweise von der Krankenkasse erstattet, Grundlage ist das Vorbeugen und / oder Beheben von Behinderungen sowie ein Behandlungserfolg, Generell Recht auf Kostenübernahme bei Impfungen, Ãbernahme von privaten Reiseimpfungen werden individuell, je nach Kasse, erstattet. Jeder gesetzlich Versicherte kann dieses Verfahren in Anspruch nehmen. Gem. durch meine Krankenkasse an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung einverstanden. Regressanspruch verjährt - Krankenkasse geht leer aus. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke. Die Verarbeitung der Daten erfolgt zu dem Zweck der Überprüfung, ob im Zusammenhang mit den Behandlungen ein … Die Abrechnung erfolgt bei diesem Prinzip genauso wie bei einem Privatpatienten nach der amtlichen Gebührenordnung für Ãrzte (GOÃ). Ersatzansprüche der Krankenkassen. Dieser Ersatzanspruch geht bis zur Höhe der geleisteten Entgeltfortzahlung auf Sie über. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung Bundesre...: Schriftenansicht der Bibliothek mit Inhalten der DGUV und der Berufsgenossenschaften. 1 Satz 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Allerdings darf die Zuzahlung für den Krankentransport maximal zehn Euro betragen und ist auf ein Minimum von fünf Euro festgelegt worden. Gesetzliche Krankenkasse. Im letzteren Fall muss der Patient sein Einverständnis in die Auskunftserteilung erklärt haben. Ausschlussfrist 1 § 111 Satz 1 SGB X. Der Erstattungsanspruch der Krankenkasse ist innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Tages geltend zu machen, für den die Leistung erbracht wurde (vgl. ... 2 § 111 Satz 2 SGB X. ... 3 Geltendmachung des Erstattungsanspruchs. ... 4 Wirkung der Ausschlussfrist. ... 1 AAG iVm § 175 Abs. Davon wird noch eine Verwaltungsgebühr in Höhe von bis zu 5 Prozent, mindestens jedoch fünf Euro, abgezogen. Die Kosten dafür werden folglich in zahlreichen Fällen von der Krankenkasse übernommen. Als gesetzlich Versicherter übernehmen Sie zehn Prozent der Kosten pro Fahrt. Januar 2012. 2. Leistet eine Krankenkasse pflichtgemäß nach Gesetz oder Satzung infolge eines Unfalls für eine Zeit, für die der Berechtigte infolge des Unfalls auch einen Anspruch auf Unfallentschädigung hatte oder noch hat, so kann sie, jedoch höchstens bis zum Betrage dieses Anspruchs und nur in den Grenzen der §§ 1502 bis 1507 als Ersatz die Unfallentschädigung beanspruchen. Die angeführten Leistungen sind exemplarisch aufgelistet. Meist ist der Krankengeldzahlbetrag höher als der Rentenzahlbetrag. AOK Sachsen-Anhalt – Die Gesundheitskasse. Leben. Derzeit beziehe ich Krankengeld aus meiner Teilzeitstelle. Diese müssen dann die Kosten tragen, die aufgrund Ihrer Verletzung entstanden sind. Die Krankenkassen haben im Jahr 2020 insgesamt 15,95 Milliarden Euro Krankengeld an ihre Versicherten ausgezahlt. -4 der nach § 86 Absatz 1 VVG auf den Versicherer übergehen kann. Dabei hilft Ihnen das Informationsportal. Die mögliche Erstattung ist beim Sachleistungs- und Kostenerstattungsprinzip gleich hoch. Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch die Krankenkasse soweit erforderlich mitzuwirken. Einnahmenbereich für Krankenkasse seit 2009 noch weiter in den Vordergrund. Die Folgen können bis hin zu Depressionen reichen. Im Buch gefunden – Seite 2Kriegsdienstleistung. in: Arbeiter-Versorgung. 32, 32, 745-746. Cohn, Julius: Die Ansprüche d. Armenverbände gegen d. Krankenkassen. in: Ortskrankenkasse. 2, 21, 787-790. Dieck : Ersatzanspruch d. Krankenkasse gegen d. Im Buch gefunden – Seite 632Um bei Heilanstaltpflege , die der Träger der Unfallversicherung gewährt , den Umfang zu bestimmen , in dem der Ersatzanspruch der Krankenkasse für ihre Leistungen ( die nach den späteren Ausführungen zu § 1510 nur in wirklichem ... Im Buch gefunden – Seite 136Unter der Annahme einer Anspruchkonkurrenz (zwischen öffentlich-rechtlichem Ersatzanspruch und abgeleitetem Ersatzanspruch nach § 116 ... Senat des BSG auch das Rechtsschutzbedürfnis der Krankenkasse, über die Prüfungseinrichtungen den ... Sorgen Sie bei der hkk Krankenkasse gemeinsam mit ungefähr 1.100 Kolleginnen und Kollegen für die Gesundheit und Zufriedenheit von mehr als 840.000 Versicherten! Im Buch gefunden – Seite 279Als Krankenkassen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen sowie der ( Abs . 4 ) SS 76 b bis 76 d des ... Weder aus $ 11 G.U.V.G. noch aus $ 76c K.V.G. läßt sich aber ein Ersatzanspruch einer Krankenkasse gegen eine B.G. begründen ... kbv.de - Kassenärztliche Bundesvereinigung Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für die Beförderung von gesetzlich krankenversicherten Patienten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig ist. Dabei kann das Verfahren für einen selbst und für die Angehörigen gewählt werden. Nun muss der Versicherte die Rechnung bei der Krankenversicherung vorlegen, damit diese den jeweiligen Anteil erstattet. AW: Ersatzanspruch Krankenkasse nach Körperverletzung Egal wegen was, "3 Jahre auf Bewährung" ist bei einer einzelnen Verurteilung rechtlich nicht möglich. Im Buch gefunden – Seite 223Eine für den ständigen Betrieb des Unternehmers bereits bestehende Betriebs-Krankenkasse kann unter den im § 70 des ... Rückforderung für den Fall vorbehalten bleibt, daß auf seine gerichtliche Klage dem Beschädigten der Ersatzanspruch. Viertes Kapitel. Viele Krankenkassen bieten einen medizinischen Telefonservice an, bei dem sich Versicherte durch einen Experten zu sämtlichen Themen im Bereich Gesundheit beraten lassen können. Im Buch gefunden – Seite 432Um bei Heilanstaltpflege, die der Träger der Unfallversicherung gewährt, den Umfang zu bestimmen, in welchem der Ersatzanspruch der Krankenkasse für ihre Leistungen begründet ist, wird der Unterhalt in der Heilanstalt gleich der ... Zahlreiche Krankenkassen erstatten Impfungen im Vorfeld einer privaten Reise ins Ausland. Im Buch gefunden – Seite 207Sie bezweckt , bei den Krankenkassen , die infolge besonderer Verhältnisse bisher eine verhältnismäßig größere Zahl ... daß dic aushelfende Krankenkasse nur dann gegen die ersuchende Krankenkasse einen Ersatzanspruch geltend machen darf ... Bei einem Wechsel des Sozialversicherungsträgers (hier: der Krankenkasse) gehen die vom zuerst verpflichteten Sozialversicherungsträger gemäß § 116 Abs. Die AOK erfasst selbst keinerlei personenbezogene Daten oder Informationen über deren Nutzung mittels der Social-Media-Plug-ins. 3. – Mit der Unterzeichnung des Unfallfragebogens treten Sie die Ihnen gegen Dritte zustehenden Ersatzansprüche in Höhe der von uns zu erbringenden Erstattungsleistung an uns ab. Abhilfe für die fehlende Kostenerstattung von Heilpraktikerbehandlungen bilden private Zusatzversicherungen, die solche Leistungen abdecken. Die Besprechungsteilnehmer kamen zu … Dies musste eine Krankenkasse deutlich spüren, da wegen Verjährung ein Rückgriffsanspruch über 200.000 Euro vom Gericht zurückgewiesen wurde. gesetzliche Krankenversicherung (GKV, geregelt im SGB V, betrifft ca. SGB V sowie der damit verbundene Übergang des Ersatzanspruchs auf die AOK bekannt gewesen sei. Im Buch gefunden – Seite 93Ersatzanspruch der Armenverbände auf Rente 74, 75 — der VAnst. auf Unfallrente 72, s. insbes. auch Anm. 2 (Umfang des Ersatzanspruchs) — der VAnst. gegen die Krankenkasse bei Heilverfahren 71, der Krankenkasse gegen die VAnst. Ein klares “JA” oder “NEIN” gibt es bei dem Thema Kostenerstattung leider nicht, da nicht jede Kasse alles erstattet. Oder wie kann man da verfahren ? Suchen Sie einen geeigneten Ort für Ihre Behandlung. Im Buch gefunden – Seite 15124 einem gegen Krankheit versicherten hilfsbedürftigen Geisteskranken Fürsorge gewährt, so steht dem endgültig fürsorgepflichtigen Bezirksfürsorgeverband ein Ersatzanspruch gegenüber der Krankenkasse des Hilfsbedürftigen nicht zu, ... Der behandelnde Arzt muss darüber informiert werden, dass über dieses Prinzip die Abrechnung erfolgt. Die wenigsten Krankenkassen erstatten folglich die Kosten einer solchen alternativen Behandlung. Im Buch gefunden – Seite 167In der Rechtsprechung513 wird in diesem Rückgriffsanspruch des Versicherungsträgers ein Ersatzanspruch gesehen ... muß ihm die Krankenkasse diese Behandlung kostenfrei gewähren , ungeachtet des Umstandes , daß diese erst durch den ... Im Buch gefunden – Seite 329... von Krankheit des Versicherten gewährt , in gewissem Umfang als Unterstützung des Versicherten selbst anzusehen ist , so kann dem Armenverband aus dieser Unterstützung nach Nr . 3 ein Ersatzanspruch gegen die Krankenkasse erwachsen ... Perücken zählen aus medizinischer Sicht zu den Hilfsmitteln. Regressanspruch verjährt - Krankenkasse geht leer aus. Im Buch gefunden – Seite 252Die Krankenkasse des Spenders hat grundsätzlich keinen Ersatzanspruch gegenüber dem Empfänger oder dessen Krankenkasse , da bei der Hautüberpflanzung oder Blutübertragung weder ein Schadenersatzanspruch nach bürgerlichem Recht ( § 1542 ... Stand: Zuletzt geändert durch Art. Sie gründetauf über 250 Jahre juristische Fachbuch-Erfahrung durch die Verlage Sollte der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern, so übernimmt die Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld. Chemotherapie-Patienten und vor allem Frauen mit Gen-bedingten Haarausfall haben eine gute Chance auf eine Kostenerstattung. Ich bin ferner damit einverstanden, dass das Gutachten auch zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch meine Krankenkasse genutzt wird. Ich bin damit einverstanden, dass die Daten auch zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Krankenkasse bzw. Rückerstattung Teil-EMR bei Wechsel in volle EMR und ersatzansprüchen der Krankenkasse . Im Buch gefunden – Seite 81Woche nach dem Unfalle ab , nachdem aber die Krankenkasse Krankenpflege zu leisten verpflichtet wäre , lehne sie selbst eine ... Den Krankenkassen steht in diesem Falle wiederum ein Ersatzanspruch gegenüber den Versicherungsträgern nach ... Wer also eine Perücke auf Rezept vom Arzt benötigt, kann auf eine zumindest teilweise Kostenerstattung durch die Krankenkasse hoffen. Verweigert der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung im Falle der unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit, muss die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer krankenversichert ist, Entgeltersatzleistungen (Krankengeld) erbringen. Dies gilt auch für Kinder und Jugendliche. Aber auch auf Ersatz gerichtete Gewähr- leistungsansprüche sowie beispielsweise Aus-gleichsansprüche … Gesetzliche Krankenversicherung. 284. Bei Bewilligung der vollen EMR wäre es ein Wechsel von der teilweisen in die volle EMR. Auch hier gilt es, sich im Vorfeld der Reise mit dem eigenen Versicherer in Verbindung zu setzen und zu prüfen, welche Leistungen erstattet werden. Im Buch gefunden – Seite 315Gemeindekrankenversicherung oder Krankenkasse auf Grund des vorstehenden Absatzes entstehen, werden nach Maßgabe des §. 12*) Absatz 1,2®) Streitigkeiten über Ersatzansprüche zwischen der Gemeinde-krankenversicherung oder Krankenkasse ... § 111 Satz 2 SGB V). Angehörige, die älter als 15 Jahre sind, können auch selbständig entscheiden, ob sie das Verfahren nutzen möchten oder nicht. AUs unterliegen derzeit keinen strikten Aufbewahrungsfristen. Versicherte sollten sich im Vorfeld bei ihrer Krankenkasse informieren, da bei den meisten Krankenkassen ein Antrag eingereicht werden muss, damit dieses Verfahren genutzt werden darf. Mögliche Schutzimpfungen können sein: Cholera, Gelbfieber oder Hepatitis. Vielen Dank-- Editiert von Apfelkuchen123 am 24.02.2018 13:26 Beim § 116 SGB X beginnt die Verjährung nämlich erst in dem Moment, wo der Sachbearbeiter der Krankenkasse von dem Vorfall UND der Verantwortung des Täters (= Person A) erfahren hat. Das betrifft beispielsweise den Bereich Familienplanung, eine ärztliche Zweitmeinung, Transplantationen, aber auch Unklarheiten nach einem Arztbesuch. 9 G v. 27.9.2021 I 4530, § 2a Leistungen an behinderte und chronisch kranke Menschen, § 2b Geschlechts- und altersspezifische Besonderheiten, § 4a Wettbewerb der Krankenkassen, Verordnungsermächtigung, § 4b Sonderregelungen zum Verwaltungsverfahren, § 7 Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung, § 8 Befreiung von der Versicherungspflicht, § 15 Ärztliche Behandlung, elektronische Gesundheitskarte, § 17 Leistungen bei Beschäftigung im Ausland, § 18 Kostenübernahme bei Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft, § 20 Primäre Prävention und Gesundheitsförderung, § 20a Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten, § 20c Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, § 20f Landesrahmenvereinbarungen zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie, § 20i Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung, § 20k Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz, § 21 Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe), § 22 Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe), § 22a Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen, § 24 Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter, § 24b Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation, § 24c Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft, § 24d Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe, § 24e Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten, § 25a Organisierte Früherkennungsprogramme, § 26 Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche, § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung, § 31 Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung, § 31b Referenzdatenbank für Fertigarzneimittel, § 31c Beleihung mit der Aufgabe der Referenzdatenbank für Fertigarzneimittel;Rechts- und Fachaufsicht über die Beliehene, § 34 Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, § 35 Festbeträge für Arznei- und Verbandmittel, § 35a Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen, Verordnungsermächtigung, § 35b Kosten-Nutzen-Bewertung von Arzneimitteln, § 35c Zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln, § 37b Spezialisierte ambulante Palliativversorgung, § 39a Stationäre und ambulante Hospizleistungen, § 39b Hospiz- und Palliativberatung durch die Krankenkassen, § 39c Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit, § 39d Förderung der Koordination in Hospiz- und Palliativnetzwerken durch einen Netzwerkkoordinator, § 40 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 41 Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter, § 42 Belastungserprobung und Arbeitstherapie, § 43 Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, § 43a Nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, § 43b Nichtärztliche Leistungen für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen, § 44a Krankengeld bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen, § 44b Krankengeld für eine bei stationärer Behandlung mitaufgenommene Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld, § 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, § 46 Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld, § 47 Höhe und Berechnung des Krankengeldes, § 47a Beitragszahlungen der Krankenkassen an berufsständische Versorgungseinrichtungen, § 47b Höhe und Berechnung des Krankengeldes bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld, § 50 Ausschluß und Kürzung des Krankengeldes, § 51 Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe, § 52 Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden, § 57 Beziehungen zu Zahnärzten und Zahntechnikern, § 64 Vereinbarungen mit Leistungserbringern, § 64a Modellvorhaben zur Arzneimittelversorgung, § 64b Modellvorhaben zur Versorgung psychisch kranker Menschen, § 64c Modellvorhaben zum Screening auf 4MRGN, § 64d Verpflichtende Durchführung von Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten, § 64e Modellvorhaben zur umfassenden Diagnostik und Therapiefindung mittels Genomsequenzierung bei seltenen und bei onkologischen Erkrankungen, Verordnungsermächtigung, § 65a Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten, § 65b Förderung von Einrichtungen zur Verbraucher- und Patientenberatung, § 65d Förderung besonderer Therapieeinrichtungen, § 65f Vereinbarung zur Suche und Auswahl nichtverwandter Spender von Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut, § 66 Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern, § 68 Finanzierung einer persönlichen elektronischen Gesundheitsakte, § 68a Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen durch Krankenkassen, § 68b Förderung von Versorgungsinnovationen, § 68c Förderung digitaler Innovationen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern, § 70 Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit, § 71 Beitragssatzstabilität, besondere Aufsichtsmittel, Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten, Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung, § 72 Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung, § 72a Übergang des Sicherstellungsauftrags auf die Krankenkassen, § 73 Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung, § 73c Kooperationsvereinbarungen zum Kinder- und Jugendschutz, § 75 Inhalt und Umfang der Sicherstellung, § 75b Richtlinie zur IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung, Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen, § 77 Kassenärztliche Vereinigungen und Bundesvereinigungen, § 77b Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, § 78 Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken, § 78a Aufsichtsmittel in besonderen Fällen bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, § 78b Entsandte Person für besondere Angelegenheiten bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, § 78c Berichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit, § 79a Verhinderung von Organen, Bestellung eines Beauftragten, § 79b Beratender Fachausschuß für Psychotherapie, § 79c Beratender Fachausschuss für hausärztliche Versorgung; weitere beratende Fachausschüsse, § 81a Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen, § 85a Sonderregelungen für Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte aus Anlass der COVID-19-Pandemie, § 86 Verwendung von Verordnungen und Empfehlungen in elektronischer Form, § 86a Verwendung von Überweisungen in elektronischer Form, § 87 Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte, § 87a Regionale Euro-Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, Behandlungsbedarf der Versicherten, § 87b Vergütung der Ärzte (Honorarverteilung), § 87c Transparenz der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen, § 88 Bundesleistungsverzeichnis, Datenaustausch, Vergütungen, § 89 Schiedsamt, Verordnungsermächtigungen, § 89a Sektorenübergreifendes Schiedsgremium, Verordnungsermächtigungen, Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss, § 91a Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, § 91b Verordnungsermächtigung zur Regelung der Verfahrensgrundsätze der Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung und im Krankenhaus, § 92 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, § 92a Innovationsfonds, Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, § 92b Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, § 93 Übersicht über ausgeschlossene Arzneimittel, Voraussetzungen und Formen der Teilnahme von Ärzten und Zahnärzten an der Versorgung, § 95 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, § 95a Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister für Vertragsärzte, § 95b Kollektiver Verzicht auf die Zulassung, § 95c Voraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister, Bedarfsplanung, Unterversorgung, Überversorgung, § 104 Verfahren bei Zulassungsbeschränkungen, § 105 Förderung der vertragsärztlichen Versorgung, Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung, § 106a Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher Leistungen, § 106b Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen, § 106c Prüfungsstelle und Beschwerdeausschuss bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen, § 106d Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung, Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, § 107 Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, § 109 Abschluß von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern, § 110 Kündigung von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern, § 111 Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Verordnungsermächtigung, § 111a Versorgungsverträge mit Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen, § 111b Landesschiedsstelle für Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und Bundesschiedsstelle für Rahmenempfehlungen, Verordnungsermächtigung, § 111c Versorgungsverträge mit Rehabilitationseinrichtungen, Verordnungsermächtigung, § 111d Ausgleichszahlungen an Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen aufgrund von Einnahmeausfällen durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2, Verordnungsermächtigung, § 112 Zweiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen über Krankenhausbehandlung, § 113 Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung der Krankenhausbehandlung, Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten, § 115 Dreiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen zwischen Krankenkassen, Krankenhäusern und Vertragsärzten, § 115a Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus, § 115b Ambulantes Operieren im Krankenhaus, § 115c Fortsetzung der Arzneimitteltherapie nach Krankenhausbehandlung, § 115d Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung, § 116 Ambulante Behandlung durch Krankenhausärzte, § 116a Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser bei Unterversorgung, § 116b Ambulante spezialfachärztliche Versorgung, § 119a Ambulante Behandlung in Einrichtungen der Behindertenhilfe, § 119b Ambulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen, § 120 Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen, § 121a Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen, Beziehungen zu Leistungserbringern von Heilmitteln, § 125a Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung, § 125b Bundesweit geltende Preise, Verordnungsermächtigung, Beziehungen zu Leistungserbringern von Hilfsmitteln, § 128 Unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten, Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern, § 129 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung, § 130a Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer, § 130b Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für Arzneimittel, Verordnungsermächtigung, § 130c Verträge von Krankenkassen mit pharmazeutischen Unternehmern, § 130d Preise für Arzneimittel zur Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie, § 131 Rahmenverträge mit pharmazeutischen Unternehmern, Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern, § 132a Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, § 132c Versorgung mit sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen, § 132d Spezialisierte ambulante Palliativversorgung, § 132g Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase, § 132h Versorgungsverträge mit Kurzzeitpflegeeinrichtungen, § 132i Versorgungsverträge mit Hämophiliezentren, § 132j Regionale Modellvorhaben zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken, § 132l Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege, Verordnungsermächtigung, § 132m Versorgung mit Leistungen der Übergangspflege im Krankenhaus, § 133 Versorgung mit Krankentransportleistungen, § 134 Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen über Vergütungsbeträge; Verordnungsermächtigung, Sicherung der Qualität der Leistungserbringung, § 135 Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, § 135a Verpflichtung der Leistungserbringer zur Qualitätssicherung, § 135b Förderung der Qualität durch die Kassenärztlichen Vereinigungen, § 135c Förderung der Qualität durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft, § 136 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung, § 136a Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung in ausgewählten Bereichen, § 136b Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung im Krankenhaus, § 136c Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Qualitätssicherung und Krankenhausplanung, § 136d Evaluation und Weiterentwicklung der Qualitätssicherung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, § 137 Durchsetzung und Kontrolle der Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, § 137a Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen, § 137b Aufträge des Gemeinsamen Bundesausschusses an das Institut nach § 137a, § 137c Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus, § 137d Qualitätssicherung bei der ambulanten und stationären Vorsorge oder Rehabilitation, § 137e Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, § 137f Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten, § 137g Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme, § 137h Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse, § 137i Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern; Verordnungsermächtigung, § 137j Pflegepersonalquotienten, Verordnungsermächtigung, § 137k Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus, § 139 Hilfsmittelverzeichnis, Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln, § 139a Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen, § 139d Erprobung von Leistungen und Maßnahmen zur Krankenbehandlung, § 139e Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen; Verordnungsermächtigung, Sonstige Beziehungen zu den Leistungserbringern, Beziehungen zu Leistungserbringern europäischer Staaten, § 140e Verträge mit Leistungserbringern europäischer Staaten, Beteiligung von Patientinnen und Patienten, Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten, § 140f Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten, § 140h Amt, Aufgabe und Befugnisse der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten, Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen, Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen, § 147 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Besondere Vorschriften zur Errichtung, zur Ausdehnung und zur Auflösung von Betriebskrankenkassen sowie zum Ausscheiden von Betrieben aus Betriebskrankenkassen, § 149 Errichtung von Betriebskrankenkassen, § 154 Betriebskrankenkassen öffentlicher Verwaltungen, Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen, § 157 Verfahren bei Vereinigung auf Antrag, § 158 Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen, § 161 Aufhebung der Haftung nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung, § 162 Insolvenzfähigkeit von Krankenkassenverbänden, § 163 Vermeidung der Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen, Folgen der Auflösung, der Schließung und der Insolvenz, § 166 Haftung für Verpflichtungen bei Auflösung oder Schließung, § 167 Verteilung der Haftungssumme auf die Krankenkassen, § 170 Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen, Verordnungsermächtigung, § 176 Bestandschutzregelung für Solidargemeinschaften, § 186 Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, § 187 Beginn der Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse, § 188 Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft, § 189 Mitgliedschaft von Rentenantragstellern, § 190 Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, § 191 Ende der freiwilligen Mitgliedschaft, § 192 Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, § 193 Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst, § 194a Modellprojekt zur Durchführung von Online-Wahlen bei den Krankenkassen, § 194b Durchführung der Stimmabgabe per Online-Wahl, § 197a Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen, § 198 Meldepflicht des Arbeitgebers für versicherungspflichtig Beschäftigte, § 199 Meldepflichten bei unständiger Beschäftigung, § 199a Informationspflichten bei krankenversicherten Studenten, § 200 Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen, § 201 Meldepflichten bei Rentenantragstellung und Rentenbezug, § 202 Meldepflichten bei Versorgungsbezügen, § 203 Meldepflichten bei Bezug von Erziehungsgeld oder Elterngeld, § 203a Meldepflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Unterhaltsgeld, § 204 Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst, § 205 Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger, § 206 Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten, § 207 Bildung und Vereinigung von Landesverbänden, § 208 Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken, § 212 Bundesverbände, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Verbände der Ersatzkassen, § 213 Rechtsnachfolge, Vermögensübergang, Arbeitsverhältnisse, § 217a Errichtung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, § 217c Wahl des Verwaltungsrates und des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung, § 217d Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken, § 217f Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, § 217g Aufsichtsmittel in besonderen Fällen bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, § 217h Entsandte Person für besondere Angelegenheiten bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, § 217i Verhinderung von Organen, Bestellung eines Beauftragten, § 217j Berichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit, § 219 Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, § 219a Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, § 219b Datenaustausch im automatisierten Verfahren zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit und der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, § 221 Beteiligung des Bundes an Aufwendungen, § 221a Ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds in den Jahren 2021 und 2022, Verordnungsermächtigung, § 223 Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze, § 224 Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld, § 225 Beitragsfreiheit bestimmter Rentenantragsteller, Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder, § 226 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter, § 227 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung und bisher nicht Versicherter, § 228 Rente als beitragspflichtige Einnahmen, § 229 Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen, § 230 Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtig Beschäftigter, § 232 Beitragspflichtige Einnahmen unständig Beschäftigter, § 232a Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld, § 232b Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld, § 233 Beitragspflichtige Einnahmen der Seeleute, § 234 Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten, § 235 Beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen, § 236 Beitragspflichtige Einnahmen der Studenten und Praktikanten, § 237 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner, § 238 Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtiger Rentner, § 238a Rangfolge der Einnahmearten freiwillig versicherter Rentner, § 239 Beitragsbemessung bei Rentenantragstellern, § 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder, § 242a Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz, § 244 Ermäßigter Beitrag für Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende, § 245 Beitragssatz für Studenten und Praktikanten, § 246 Beitragssatz für Bezieher von Arbeitslosengeld II, § 248 Beitragssatz aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen, § 249 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger Beschäftigung, § 249a Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug, § 249b Beitrag des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung, § 249c Tragung der Beiträge bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld, § 250 Tragung der Beiträge durch das Mitglied, § 253 Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt, § 256 Beitragszahlung aus Versorgungsbezügen, § 256a Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen, § 258 Beitragszuschüsse für andere Personen, § 263a Anlagen in Investmentvermögen zur Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen, § 264 Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung, Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds, § 265 Finanzausgleich für aufwendige Leistungsfälle, § 266 Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (Risikostrukturausgleich), Verordnungsermächtigung, § 267 Datenverarbeitung für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs, § 269 Sonderregelungen für Krankengeld und Auslandsversicherte, § 270 Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für sonstige Ausgaben, § 271a Sicherstellung der Einnahmen des Gesundheitsfonds, § 272 Sonderregelungen für den Gesundheitsfonds im Jahr 2021, § 272a Sonderregelung für den Gesundheitsfonds im Jahr 2022, § 273 Sicherung der Datengrundlagen für den Risikostrukturausgleich, Prüfung der Krankenkassen und ihrer Verbände, § 274 Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung, § 275a Durchführung und Umfang von Qualitätskontrollen in Krankenhäusern durch den Medizinischen Dienst, § 275b Durchführung und Umfang von Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen bei Leistungen der häuslichen Krankenpflege und außerklinischen Intensivpflege durch den Medizinischen Dienst und Verordnungsermächtigung, § 275c Durchführung und Umfang von Prüfungen bei Krankenhausbehandlung durch den Medizinischen Dienst, § 281 Medizinischer Dienst Bund, Rechtsform, Finanzen, Aufsicht, § 282 Medizinischer Dienst Bund, Verwaltungsrat und Vorstand, § 283 Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund, § 283a Aufgaben des Sozialmedizinischen Dienstes Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz, § 285 Personenbezogene Daten bei den Kassenärztlichen Vereinigungen, § 287a Federführende Datenschutzaufsicht in der Versorgungs- und Gesundheitsforschung, § 289 Nachweispflicht bei Familienversicherung, § 291a Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis und Mittel zur Abrechnung, § 291b Verfahren zur Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis, § 291c Einzug, Sperrung oder weitere Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte nach Krankenkassenwechsel; Austausch der elektronischen Gesundheitskarte, § 292 Angaben über Leistungsvoraussetzungen, § 293 Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer, § 293a Transparenzstelle für Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgung und über eine besondere Versorgung, Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz, § 294a Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden, § 295 Übermittlungspflichten und Abrechnung bei ärztlichen Leistungen, § 295a Abrechnung der im Rahmen von Verträgen nach § 73b, § 132e, § 132f und § 140a sowie vom Krankenhaus im Notfall erbrachten Leistungen, § 296 Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen, § 297 Weitere Regelungen zur Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen, § 298 Übermittlung versichertenbezogener Daten, § 299 Datenverarbeitung für Zwecke der Qualitätssicherung, § 300 Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen, § 301 Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen, § 301a Abrechnung der Hebammen und der von ihnen geleiteten Einrichtungen, § 302 Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer, § 303a Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz; Verordnungsermächtigung, § 303b Datenzusammenführung und -übermittlung, § 303f Gebührenregelung; Verordnungsermächtigung, § 304 Aufbewahrung von Daten bei Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse, § 305b Veröffentlichung der Jahresrechnungsergebnisse, Anforderungen an die Telematikinfrastruktur, § 307 Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten, § 308 Vorrang von technischen Schutzmaßnahmen, Aufgaben, Verfassung und Finanzierung der Gesellschaft für Telematik, § 311 Aufgaben der Gesellschaft für Telematik, § 312 Aufträge an die Gesellschaft für Telematik, § 313 Elektronischer Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur, § 314 Informationspflichten der Gesellschaft für Telematik, § 315 Verbindlichkeit der Beschlüsse der Gesellschaft für Telematik, § 316 Finanzierung der Gesellschaft für Telematik; Verordnungsermächtigung, § 317 Beirat der Gesellschaft für Telematik, Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik, § 319 Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik, § 320 Zusammensetzung der Schlichtungsstelle; Finanzierung, § 321 Beschlussfassung der Schlichtungsstelle, § 322 Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit über die Schlichtungsstelle, § 324 Zulassung von Anbietern von Betriebsleistungen, § 325 Zulassung von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur, § 326 Verbot der Nutzung der Telematikinfrastruktur ohne Zulassung oder Bestätigung, § 327 Weitere Anwendungen der Telematikinfrastruktur; Bestätigungsverfahren, § 328 Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung, Überwachung von Funktionsfähigkeit und Sicherheit, § 329 Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Telematikinfrastruktur, § 330 Vermeidung von Störungen der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse der Telematikinfrastruktur, § 331 Maßnahmen zur Überwachung des Betriebs zur Gewährleistung der Sicherheit, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der Telematikinfrastruktur, § 332 Anforderungen an die Wartung von Diensten, § 333 Überprüfung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, § 334 Anwendungen der Telematikinfrastruktur, § 337 Recht der Versicherten auf Verarbeitung von Daten sowie auf Erteilung von Zugriffsberechtigungen auf Daten, § 338 Komponenten zur Wahrnehmung der Versichertenrechte, § 339 Voraussetzungen für den Zugriff von Leistungserbringern und anderen zugriffsberechtigten Personen, § 340 Ausgabe von elektronischen Heilberufs- und Berufsausweisen sowie von Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen, Angebot und Einrichtung der elektronischen Patientenakte, § 342 Angebot und Nutzung der elektronischen Patientenakte, § 343 Informationspflichten der Krankenkassen, § 344 Einwilligung der Versicherten und Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch die Krankenkassen und Anbieter der elektronischen Patientenakte, § 345 Angebot und Nutzung zusätzlicher Inhalte und Anwendungen, Nutzung der elektronischen Patientenakte durch den Versicherten, § 346 Unterstützung bei der elektronischen Patientenakte, § 347 Anspruch der Versicherten auf Übertragung von Behandlungsdaten in die elektronische Patientenakte durch Leistungserbringer, § 348 Anspruch der Versicherten auf Übertragung von Behandlungsdaten in die elektronische Patientenakte durch Krankenhäuser, § 349 Anspruch der Versicherten auf Übertragung von Daten aus Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 und von elektronischen Arztbriefen in die elektronische Patientenakte, § 350 Anspruch der Versicherten auf Übertragung von bei der Krankenkasse gespeicherten Daten in die elektronische Patientenakte, § 351 Übertragung von Daten aus der elektronischen Gesundheitsakte und aus Anwendungen nach § 33a in die elektronische Patientenakte, Zugriff von Leistungserbringern auf Daten in der elektronischen Patientenakte, § 352 Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte durch Leistungserbringer und andere zugriffsberechtigte Personen, Festlegungen für technische Voraussetzungen und semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten, § 354 Festlegungen der Gesellschaft für Telematik für die elektronische Patientenakte, § 355 Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten in der elektronischen Patientenakte, des elektronischen Medikationsplans, der elektronischen Notfalldaten und der elektronischen Patientenkurzakte, Erklärungen des Versicherten zur Organ- und Gewebespende sowie Hinweise auf deren Vorhandensein und Aufbewahrungsort, § 356 Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende, Hinweis des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von> Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen, § 357 Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen, Elektronischer Medikationsplan und elektronische Notfalldaten, § 358 Elektronische Notfalldaten, elektronische Patientenkurzakte und elektronischer Medikationsplan, § 359 Zugriff auf den elektronischen Medikationsplan, die elektronischen Notfalldaten und die elektronische Patientenkurzakte, § 360 Elektronische Übermittlung und Verarbeitung vertragsärztlicher elektronischer Verordnungen, § 361 Zugriff auf ärztliche Verordnungen in der Telematikinfrastruktur, Nutzung der Telematikinfrastruktur durch weitere Kostenträger, § 362 Nutzung von elektronischen Gesundheitskarten oder digitalen Identitäten für Versicherte von Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei oder für Soldaten der Bundeswehr, § 362a Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte bei Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch, Verfügbarkeit von Daten aus Anwendungen der Telematikinfrastruktur für Forschungszwecke, § 363 Verarbeitung von Daten der elektronischen Patientenakte zu Forschungszwecken, § 364 Vereinbarung über technische Verfahren zur konsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen, § 365 Vereinbarung über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragsärztlichen Versorgung, § 366 Vereinbarung über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragszahnärztlichen Versorgung, § 367 Vereinbarung über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien, § 367a Vereinbarung über technische Verfahren bei telemedizinischem Monitoring, § 368 Vereinbarung über ein Authentifizierungsverfahren im Rahmen der Videosprechstunde, § 369 Prüfung der Vereinbarungen durch das Bundesministerium für Gesundheit, § 370 Entscheidung der Schlichtungsstelle, § 370a Unterstützung der Kassenärztlichen Vereinigungen bei der Vermittlung telemedizinischer Angebote durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung, Verordnungsermächtigung, Anforderungen an Schnittstellen in informationstechnischen Systemen, § 371 Integration offener und standardisierter Schnittstellen in informationstechnische Systeme, § 372 Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung, § 373 Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme in Krankenhäusern und in der pflegerischen Versorgung; Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung, § 374 Abstimmung zur Festlegung sektorenübergreifender einheitlicher Vorgaben, § 374a Integration offener und standardisierter Schnittstellen in Hilfsmitteln und Implantaten, § 377 Finanzierung der den Krankenhäusern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten, § 378 Finanzierung der den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten, § 379 Finanzierung der den Apotheken entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten, § 380 Finanzierung der den Hebammen, Physiotherapeuten und anderen Heilmittelerbringern, Hilfsmittelerbringern, zahntechnischen Laboren, Erbringern von Soziotherapie nach § 37a sowie weiteren Leistungserbringern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten, § 381 Finanzierung der den Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten, § 382 Erstattung der dem Öffentlichen Gesundheitsdienst entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten, § 383 Erstattung der Kosten für die Übermittlung elektronischer Briefe in der vertragsärztlichen Versorgung, Förderung von offenen Standards und Schnittstellen; Nationales Gesundheitsportal, § 387 Aufnahme von Standards, Profilen und Leitfäden der Gesellschaft für Telematik, § 388 Aufnahme von Standards, Profilen und Leitfäden für informationstechnische Systeme im Gesundheitswesen, § 389 Empfehlung von Standards, Profilen und Leitfäden von informationstechnischen Systemen im Gesundheitswesen als Referenz, § 390 Beachtung der Festlegungen und Empfehlungen bei Finanzierung aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung, § 393 Geschäfts- und Verfahrensordnung für das Interoperabilitätsverzeichnis, § 394 Bericht über das Interoperabilitätsverzeichnis, § 396 Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands, § 402 Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern, § 404 Standardtarif für Personen ohne Versicherungsschutz, § 405 Übergangsregelung für die knappschaftliche Krankenversicherung, § 406 Übergangsregelung zum Krankengeldwahltarif, § 407 Übergangsregelung für die Anforderungen an die strukturierten Behandlungsprogramme nach § 137g Absatz 1, § 408 Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung, § 409 Übergangsregelung zur Neuregelung der Verjährungsfrist für die Ansprüche von Krankenhäusern und Krankenkassen, § 410 Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der unparteiischen Mitglieder des Beschlussgremiums des Gemeinsamen Bundesausschusses, der Vorstandsmitglieder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Geschäftsführers des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sowie von dessen Stellvertreter, § 411 Übergangsregelung für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, § 412 Errichtung der Medizinischen Dienste und des Medizinischen Dienstes Bund, § 413 Übergangsregelung zur Tragung der Beiträge durch Dritte für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung, § 414 Übergangsregelung für am 1.
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